BEFÖRDERUNGSVERTRAGSBEDINGUNGEN

HINWEIS AUF DIE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG:

Für Ihre Reise kann das Montrealer Übereinkommen oder das Warschauer Abkommen gelten, die die Haftung der Luftfahrtunternehmen bei Tod, Körperverletzung, Verlust oder Beschädigung von Gepäck und bei Verspätungen regeln und einschränken können.

Wenn das Montrealer Übereinkommen Anwendung findet, gelten folgende Haftungsgrenzen:

  1. Im Falle von Tod oder Körperverletzung gibt es keine finanziellen Grenzen;
  2. Bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung des Gepäcks beträgt der Höchstbetrag in den meisten Fällen 1.000 Sonderziehungsrechte (ca. 1.200 EUR; 1.470 U.S. Dollar) pro Fluggast.
  3. Für Schäden, die durch Reiseverspätungen entstehen, werden in den meisten Fällen 4.150 Sonderziehungsrechte (ca. 5.000 Euro; 6.000 US-Dollar) pro Passagier gezahlt.

Die EG-Verordnung 889/2002 legt fest, dass die Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck die durch das Übereinkommen von Montreal festgelegten Grenzwerte einhalten müssen. Viele Luftfahrtunternehmen außerhalb der Europäischen Gemeinschaft wenden bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck ebenfalls das Übereinkommen von Montreal an.

In Fällen, in denen das Warschauer Abkommen Anwendung findet, können die folgenden Haftungsgrenzen gelten:

  1. 16.600 Sonderziehungsrechte (ca. 20.000 Euro; 20.000 US-Dollar) bei Tod oder Körperverletzung in Fällen, in denen das Haager Protokoll zum Übereinkommen gilt, oder 8.300 Sonderziehungsrechte (ca. 10.000 Euro; 10.000 US-Dollar), wenn nur das Warschauer Abkommen gilt. Viele Luftfahrtunternehmen haben freiwillig auf diese Höchstbeträge ganz verzichtet, und die Vorschriften in den Vereinigten Staaten von Amerika besagen, dass der Höchstbetrag bei Reisen nach, von oder mit einem vereinbarten Zwischenstopp in den USA nicht unter 75.000 US-Dollar liegen darf.
  2. 17 Sonderziehungsrechte (etwa 20 Euro; 20 US-Dollar) pro Kilo für verlorenes, beschädigtes oder verspätetes aufgegebenes Gepäck und 332 Sonderziehungsrechte (etwa 400 Euro; 400 US-Dollar) für nicht aufgegebenes Gepäck.
  3. Der Beförderer kann für Verspätungsschäden haftbar gemacht werden.

Weitere Informationen über die für Ihre Reise geltenden Haftungsgrenzen erhalten Sie vom Beförderer. Wenn die Reise des Reisenden die Beförderung durch verschiedene Beförderer umfasst, sollten Sie sich bei jedem Beförderer über die geltenden Haftungsgrenzen informieren.

Fluggäste können unabhängig von dem für ihre Reise geltenden Übereinkommen eine höhere Haftungsgrenze für verloren gegangenes, beschädigtes oder verspätetes Gepäck in Anspruch nehmen, indem sie bei der Abfertigung eine besondere Erklärung über den Wert ihres Gepäcks abgeben und etwaige zusätzliche Gebühren entrichten. Wenn der Wert des Gepäcks die geltenden Haftungsgrenzen übersteigt, sollte alternativ das gesamte Gepäck vor der Reise versichert werden.

FRIST FÜR RECHTLICHE SCHRITTE:

Jede gerichtliche Klage auf Schadensersatz muss innerhalb von zwei Jahren nach Ankunft des Flugzeugs oder nach dem Tag, an dem das Flugzeug an seinem Bestimmungsort hätte eintreffen sollen, erhoben werden.

GEPÄCKKLAGE:

Schäden an aufgegebenem Gepäck sind dem Luftfrachtführer innerhalb von 7 Tagen nach dem Auslieferungsdatum und bei Verspätung innerhalb von 21 Tagen nach dem Datum, an dem das Gepäck dem Fluggast zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich mitzuteilen.

Aufgegebenes Gepäck: Im Allgemeinen hat der Fluggast Anspruch auf eine Freigepäckmenge, die je nach Fluggesellschaft, Klasse und/oder Strecke unterschiedlich sein kann. Für aufgegebenes Gepäck, das die Freimenge überschreitet, können zusätzliche Gebühren anfallen. Bitte wenden Sie sich an Ihr Reisebüro oder Ihre Fluggesellschaft, um weitere Informationen zu erhalten.

Handgepäck: Im Allgemeinen haben Fluggäste Anspruch auf eine Freigepäckmenge, die von Fluggesellschaft zu Fluggesellschaft und je nach Klasse, Strecke und/oder Flugzeugtyp unterschiedlich sein kann.

Es wird empfohlen, das Handgepäck auf ein Minimum zu beschränken. Bitte wenden Sie sich an Ihr Reisebüro oder Ihre Fluggesellschaft, um nähere Informationen zu erhalten.

NICHTBEFÖRDERUNG, FLUGANNULLIERUNG

Verordnung 261/2004 der Gemeinschaft vom 11. Februar

OVERBOOKING:

Wenn die Zahl der Fluggäste die Zahl der verfügbaren Plätze übersteigt, sollte die Fluggesellschaft zunächst Freiwillige suchen, die gegen eine vereinbarte Gegenleistung auf ihren Sitzplatz verzichten. Diese Leistungen sollten eine von zwei Optionen umfassen: Erstattung des Flugscheins (ggf. mit kostenlosem Rückflug zum Abflugort) oder alternative Beförderung zum Endziel.

Wenn der Fluggast sich nicht freiwillig meldet, kann die Fluggesellschaft dem Fluggast die Beförderung gegen seinen Willen verweigern und muss ihm eine Entschädigung zahlen in Höhe von: a) 250 € für Flüge bis zu 1500 km

  1. b) 400 € für längere Flüge innerhalb der Europäischen Union und für andere Flüge zwischen 1500 und 3500 km
  2. c) 600 € bei Flügen von mehr als 3.500 km außerhalb der EU.

Zusätzlich zu der jeweiligen Vergütung muss das Unternehmen Ihnen das bieten:

  1. Die Wahl zwischen der Erstattung des Flugscheins (ggf. mit kostenlosem Rückflug zum Abflugort) und alternativen Beförderungsmöglichkeiten zum Endziel; b) eine der Wartezeit angemessene Betreuung, einschließlich Mahlzeiten und Erfrischungen, sowie ggf. Hotelunterbringung (einschließlich Transfers) und Kommunikationsmittel (zwei Anrufe, Faxe, E-Mails usw.).
  2.  

ANNULLIERUNG:

Wird der Flug annulliert, muss das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast die Wahl lassen zwischen der Erstattung des vollen Flugpreises innerhalb von sieben Tagen (und einem kostenlosen Flug zum Abflugort, wenn dies gerechtfertigt ist) oder einer schnellstmöglichen anderweitigen Beförderung zum Endziel.

Der Fahrgast hat außerdem Anspruch auf die im vorstehenden Absatz genannte Unterstützung

Der Fluggast hat ebenfalls Anspruch auf die oben beschriebene Ausgleichsleistung, wenn der Flug ohne angemessene Vorankündigung und ohne Alternative annulliert wurde. Er hat keinen Anspruch auf diese Entschädigung, wenn die Annullierung dem Fluggast mitgeteilt wurde:

  1. a) Zwei Wochen im Voraus;
  2. b) Zwischen zwei Wochen und sieben Tagen, wenn Sie die Möglichkeit haben, bis zu 2 Stunden früher abzufahren und bis zu 4 Stunden später am Zielort anzukommen.
  3. c) weniger als 7 Tage alt sind, wenn sie die Möglichkeit haben, bis zu einer Stunde früher abzufahren und bis zu 2 Stunden später am Zielort einzutreffen.

Es obliegt dem Luftfahrtunternehmen nachzuweisen, ob und wann es den Fluggast über die Annullierung informiert hat.

Die Fluggäste haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn die ausführende Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

VERZÖGERUNG

Wenn Sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass sich ein Flug gegenüber Ihrer geplanten Abflugzeit verspätet:

  1. (a) zwei Stunden oder mehr bei Flügen über eine Entfernung von bis zu 1 500 km; oder
  2. (b) drei Stunden oder mehr bei innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen zwischen 1 500 und 3 500 km; oder
  3. c) Bei Flügen, die nicht unter a) oder b) fallen, muss das ausführende Luftfahrtunternehmen den Fluggästen vier Stunden oder mehr anbieten:
  4. i) Mahlzeiten und Erfrischungen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit sowie zwei Telefongespräche, Telexe, Faxe oder E-Mail-Nachrichten.
  5. ii) Hotelunterbringung: - wenn ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten notwendig wird, oder - wenn ein zusätzlicher Aufenthalt zu dem vom Fluggast geplanten Aufenthalt notwendig wird und die Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder andere).

iii) bei einer Verspätung von mindestens vier Stunden innerhalb von sieben Tagen die Erstattung des vollen Kaufpreises des Flugscheins für die nicht durchgeführte(n) Teilstrecke(n) und für die bereits durchgeführte(n) Teilstrecke(n), wenn der Flug gegenüber dem ursprünglichen Reiseplan nicht mehr gerechtfertigt ist, in den Fällen, in denen er gerechtfertigt ist, kumulativ; einen Rückflug zum ersten Abflugort.

Wenn ein Flug von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeht, muss die Beschwerde in diesem Land eingereicht werden.

Bei Flügen aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union muss die Beschwerde, sofern es sich bei dem Luftfahrtunternehmen um ein Unternehmen der Gemeinschaft handelt, im Bestimmungsmitgliedstaat des betreffenden Fluges eingereicht werden.

Fluggäste, die von Nichtbeförderung, Flugannullierungen und großen Verspätungen betroffen sind:

  1. a) Sie können eine Beschwerde bei dem betreffenden Luftfahrtunternehmen einreichen;
  2. b) Sie können sich mit ihren Beschwerden an die zuständige nationale Stelle wenden, die in Portugal die ANAC ist.

REISEBUCHUNGEN, ÄNDERUNGEN UND STORNIERUNGEN DURCH DEN KUNDEN:

Sobald das Flugticket ausgestellt ist, unterliegt der Kunde den Bedingungen der gewählten Fluggesellschaft und des gewählten Tarifs, was Änderungen des Datums oder die Stornierung der Reise zur Folge haben kann.

Die Änderung des Reiseziels und/oder des Passagiernamens unterliegt den Regeln der Fluggesellschaft und den geltenden Beförderungsbestimmungen.

PREIS DER REISE UND ÄNDERUNGEN DES PREISES

Zum Zeitpunkt der Buchung wird der Kunde über den Preis des Flugscheins einschließlich Flughafen-, Sicherheits- und Treibstoffgebühren sowie der Kosten für die Ausstellung des Flugscheins informiert. Zwischen dem Zeitpunkt der Buchung und der Ausstellung des Tickets kann sich der Wert des Tickets außerhalb der Kontrolle der Agentur ändern, so dass der Gesamtwert des zuvor ausgestellten Tickets ebenfalls aktualisiert wird.

Zum Zeitpunkt der Buchung teilt Ihnen die Agentur die Frist für die Ausstellung der Reservierung mit, nach deren Ablauf sie automatisch storniert wird.

CHECK-IN-ZEITEN

Die auf dem Flugschein oder ggf. auf der Reiseroute/Beleg angegebenen Zeiten sind die Abflugzeiten des Flugzeugs. Die von der Fluggesellschaft mitgeteilten Abfertigungszeiten entsprechen der Höchstgrenze, zu der Passagiere zur Reise zugelassen werden können, um alle Formalitäten zu erfüllen. Die Flüge können nicht durch Verspätungen von Fluggästen aufgehalten werden, und die Fluggesellschaft oder die Agentur kann nicht dafür haftbar gemacht werden.

DOKUMENTATION:

Der Kunde muss seine persönlichen oder familiären Dokumente in Ordnung haben. Im Zweifelsfall sollte sich der Kunde an seine Agentur wenden, die ihm die notwendigen Informationen geben oder ihn an die zuständigen Behörden verweisen wird, um zu erfahren, welche Unterlagen für die Reise in das betreffende Land erforderlich sind.

Bei minderjährigen Reisenden möchten wir Sie darauf hinweisen, dass sie im Besitz eines Reisepasses oder Personalausweises (je nach Reiseziel) sein müssen, um reisen zu können.

Die Agentur lehnt jede Verantwortung für die Verweigerung eines Visums oder die Verweigerung der Einreise des Kunden in ein fremdes Land ab.

Wenn die Reise aufgrund fehlender Unterlagen nicht angetreten werden kann, trägt der Kunde die alleinige Verantwortung und haftet für alle Kosten, die der Agentur in diesem Zusammenhang entstehen.

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Buchung (#6)